| Unternehmensgründung in der Türkei 
 
              
                | Das  neue türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 („neues türkisches HGB”) wurde am 14.  Februar 2011 im Amtsblatt veröffentlicht. Wie im neuen türkischen HGB und dem  Gesetz zur Wirksamkeit und Umsetzung des türkischen Handelsgesetzbuches Nr.  6103 (Gesetz zur Wirksamkeit des neuen türkischen HGB) niedergelegt, trat der  neue Kodex am 1. Juli 2012 in Kraft.  Die  Hauptziele des neuen türkischen HGB bestehen in der Entwicklung eines Ansatzes  zur Unternehmensführung (Corporate Governance), der internationalen Standards  entspricht; in der Stärkung von Geschäften der Private Equity und öffentlichen  Angeboten; in der Schaffung von Transparenz in der Unternehmensverwaltung und  in der Ausrichtung des türkischen Geschäftsumfeldes an EU-Vorschriften sowie  während des Beitrittsprozesses.  Als  wichtigste Änderungen im neuen türkischen HGB können herausgestellt werden:  |  
 
 
              
                | Aktionärsstruktur Das  neue HGB gestattet die Gründung von Aktiengesellschaften (AG) oder Limited  Liability Companies (LLC) mit nur einem einzigen Aktionär.  Nach  Maßgabe des vorherigen Gesetzbuches konnten Aktiengesellschaften nur mit  mindestens fünf Aktionären gegründet werden, während die Gründung von Limited  Liability Companies mindestens zwei Partner voraussetzte.  Das  neue HGB hebt die Verpflichtung für ausländische Unternehmen auf,  Minderheitsaktionäre abzusichern, die die Mindestanzahl an Aktionären erfüllen  sollten, die vom vorherigen HGB vorgeschrieben wurden. Die Anteile einer  bereits gegründeten Gesellschaft können auf einen einzigen Aktionär übergehen.  |  |  |  Vorstand* 
              
                | Unter  dem neuen türkischen HGB sowie in Übereinstimmung mit EU-Vorschriften, kann ein  Vorstand nun aus einer einzigen Person und muss nicht mehr aus mindestens drei  Mitgliedern bestehen. Dies bietet ausländischen Investoren die Gelegenheit,  Geschäfte einfacher zu tätigen, da Vorstandstreffen mitunter schwierig zu  organisieren waren und verhindert wurden, wenn eine große Anzahl von Aktionären  häufig zwischen verschiedenen Ländern reisen musste.  Das  neue türkische HGB verlangt keine körperliche Anwesenheit der  Vorstandsmitglieder mehr. Es sieht vor, dass Vorstandstreffen in einem  elektronischen Umfeld gehalten werden können und Vorstandsbeschlüsse auch mit  elektronischen Unterschriften genehmigt werden können. Durch diese Änderungen  werden ausländischen Unternehmen viele unnötige Reisekosten erspart.  |  
              
                |  |  | Zusätzlich  dazu können juristische Personen zu Vorstandsmitgliedern ernannt werden. Das  bedeutet, dass sich ausländische Aktionäre nun nicht mehr mit dem gleichen  Bürokratieaufwand auseinandersetzen müssen, wie zum Beispiel übermäßig viele  juristische Dokumente oder das Halten von Aktionärsversammlungen beim Wechsel  von Vorstandsmitgliedern. Unterschiedliche Vertreter können nun bei jeder  Gelegenheit zu Vorstandsmitgliedern ernannt werden, solange sie rechtmäßig  ernannt werden dürfen.  Die  Verpflichtung, dass Vorstandsmitglieder Anteilseigner sein müssen, wurde  aufgehoben. Laut des neuen türkischen HGB kann jede unabhängige Einzelperson  zum Vorstandsmitglied ernannt werden. Dies soll die Professionalität des  Vorstandes gewährleisten, der unabhängig von den Aktionären handeln sollte und  soll gleichzeitig die Corporate Governance verbessern. *in  Übereinstimmung mit den für Aktiengesellschaften (AG) geltenden Regelungen
 |  Grundkapital-System Das  neue türkische HGB bietet nicht-öffentlichen Gesellschaften die Möglichkeit,  das System des Grundkapitals zu übernehmen. Das bedeutet, dass  nicht-öffentliche Aktiengesellschaften die Gelegenheit haben, über das  Grundkapital-System von flexiblen Kapitaleinlagen zu profitieren. Dieser Punkt  wird von ausländischen Unternehmen begrüßt, denn sie können nunmehr ihr Kapital  erhöhen und dabei ihre Bürokratieaufwendungen und Reisekosten senken.   Recht  des geistigen Eigentums Geistige  Eigentumsrechte können als Sachkapital behandelt werden. Um solche  Vermögenswerte als Sachkapital einzubringen, sollten die Werte übertragbare  Qualifikationen besitzen und zur Barbewertung zugelassen sein.  Ermessensüberschreitung
 Die  Anschauung des bisherigen türkischen HGB besagte, dass „wenn eine Gesellschaft  einen Vertrag abschließt, dessen Anwendungsbereich über den Kompetenzbereich  des Unternehmens hinausgeht, der Vertrag nicht rechtmäßig ist.“ Dieser Punkt  wurde am 1. Juni 2012 abgeschafft und daher finden Transaktionen von  Unternehmen Anwendung, die außerhalb von den in ihrer Satzung bestimmten  Branchen tätig sind.  Unternehmensgründung  in der Türkei
 Das  Regelungsumfeld der Türkei ist äußerst unternehmensfreundlich. In der Türkei  können Sie unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Wohnort ein Unternehmen  gründen.   Unternehmensgründung  an einem Tag
 In der  Türkei ist es möglich, seine Firma an einem einzigen Tag zu gründen, wenn man  seinen Antrag mit den nötigen Dokumenten beim jeweiligen Handelsregister  stellt. Das Unternehmen gilt als gegründet, sobald die Gründer ihre Absicht zur  Gründung einer Aktiengesellschaft in der Satzung erklären, die in  Übereinstimmung mit den jeweiligen ausgestellt wurde und in der sie sich mit  notarieller Unterschrift unwiderruflich zur Zahlung des gesamten Kapitals  bereit erklären. Das Unternehmen erhält den Status „juristische Person“ direkt  nach der Eintragung in das Handelsregister.             
              
                | Unternehmensarten
 
 Kapitalgesellschaften  wie zum Beispiel: 
 
 
                    Aktiengesellschaft (AG) Limited Liability Company (LLC) Kommanditgesellschaft Genossenschaft Kooperative Gesellschaft  |  |  |  |              Aktiengesellschaft Das  Eigenkapital der Gesellschaft ist in Aktien aufgeteilt. Die Haftung der  Aktionäre beschränkt sich auf das vom Aktionär gezeichnete und gezahlte  Kapital. Mindestens ein Aktionär (natürliche oder juristische Person) und ein  Mindestkapital von 50.000 TRY sind Vorschrift. Das Unternehmen sollte über eine  Hauptversammlung und einen Vorstand verfügen.  Limited  Liability Company
 Hier  handelt es sich um ein Unternehmen, das mit mindestens einem Anteilseigner  (natürliche oder juristische Person) gegründet wird. Die Haftung der Aktionäre  beschränkt sich auf das vom Aktionär gezeichnete und gezahlte Kapital. Ein Mindestkapital  von 10.000 TRY ist Vorschrift.  Kommanditgesellschaft
 Es  handelt sich hierbei um eine als Handelsunternehmen unter einem Handelsnamen  gegründete Firma. Obwohl die Haftung einiger Anteilseigner auf das vom  Anteilseigner gezeichnete und gezahlte Kapital beschränkt sein kann  (Kommanditär), ist die Haftung anderer Anteilseigner uneingeschränkt.  Juristische Personen können nur Kommanditäre sein. Es besteht keine  Mindestkapitalanforderung. Rechte und Pflichten der Anteilseigner werden in der  Satzung festgelegt. 
 
 Genossenschaft
 Es  handelt sich hierbei um eine als Handelsunternehmen unter einem Handelsnamen  gegründete Firma bei der die Haftung von keinem der Anteilseigner nur auf das  vom Anteilseigner gezeichnete und gezahlte Kapital beschränkt ist. Es ist  zwingend, dass alle Anteilseigner natürliche Personen sind. Es besteht keine  Mindestkapitalanforderung.  Vorgehensweise  bei Unternehmensgründung
 Drei  notariell vorbereitete Kopien der Satzung (eine Originalkopie). Spätestens 15  Tage nach notarieller Beglaubigung der Satzung sollte beim jeweils zuständigen  Handelsregister ein Antrag auf Eintragung gestellt werden. Dazu werden folgende  Dokumente benötigt:  Dokumente  zur Unternehmensgründung
 
              Briefgarantie (Handelsregisterverordnung Artikel 24) Satzung mit beglaubigten Unterschriften der  Unternehmensgründer und notarielle Bestätigung, dass alle Anteile des  registrierten Kapitals von den Unternehmensgründern der Satzung gezeichnet  wurden.  Gründungserklärung mit den Unterschriften der  Unternehmensgründer. Bestätigung der Bank, dass das Aktienkapital  hinterlegt wurde. Bankauszug, aus dem hervorgeht, dass 0,04% des  Firmenkapitals auf das Konto der türkischen Wettbewerbsbehörde bei einer  Staatsbank eingezahlt wurden. Zulassung bzw. Einwilligungserklärung bei Unternehmen,  deren Rechtsform Gegenstand einer Zulassung oder Einwilligungserklärung ihrer  zuständigen Ministeriums oder einer anderen offiziellen Behörde ist. Beglaubigte Kopien der Unterschriften der Personen,  die die Firma rechtlich vertreten und binden können. Antragsnummer mit Angabe, dass der Handelsname vom  Handelsregisteramt überprüft und bestätigt wurde. Erklärungsformular zur Unternehmensgründung (3  Originalkopien). Wohnsitzbescheinigung der Gründungspartner. Falls der ausländische Anteilseigner eine natürliche  Person ist: beglaubigte Übersetzung des Passes; falls der ausländische  Anteilseigner eine juristische Person ist: apostillierte und beglaubigte  Übersetzung des Registerauszuges, das von der zuständigen Behörde ausgestellt  wurde.    |